Satzung des Landesverbandes der Buckfastimker Mecklenburg-Vorpommern e.v.

§1 Name, Sitz, Vereinsgebiet und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “Landesverband der Buckfastimker Mecklenburg-Vorpommern e.V.“ Sitz des Vereins ist Boizenburg / Elbe.
Das Vereinsgebiet erstreckt sich über das Land Mecklenburg-Vorpommern als Bundesland, gemäß der geltenden Verfassung und ist für angrenzende Gebiete offen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, die Haltung und Zucht der Buckfastbiene zu pflegen und zu fördern.
Bei der Bienenzucht wird dazu der Zuchtweg Bruder Adams beschritten, der nach seiner Wirkungsstätte, dem Kloster Buckfast in England, als ‘Buckfastbienenzucht’ in den Sprachgebrauch eingegangen ist.

Aufgabe des Vereins ist es dabei, alle Maßnahmen und Einrichtungen zu fördern, die der Buckfastbienenzucht dienen. Dazu gehören zum Beispiel Land- und Inselbelegstellen.

Ziel ist es weiterhin die Zusammenarbeit der norddeutschen Buckfastbienenzüchter und ihre Bemühungen um die Erhaltung des genetischen Materials, sowie die Auslese unter norddeutschen Klima- und Trachtbedingungen zu unterstützen.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Mitglied kann grundsätzlich jede Person aus Mecklenburg-Vorpommern sowie den angrenzenden Bundesländern und EU-Staaten werden, die an der Haltung der Buckfastbiene interessiert sind.
Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern, passiven und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die sich durch direkte Haltung oder/und Zucht der Buckfastbiene kennzeichnen.
Passive Mitglieder sind solche, die selbst keine Buckfastbienen halten, im Übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.
Personen, die sich in besonderem Maße um die Buckfastbiene verdient gemacht haben, können auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die Rechte von ordentlichen Mitgliedern, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

§4 Rechte und Pflichten
Ordentliche Mitglieder, passive und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder haben das Recht der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, Vereinseigentum fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Über die Aufnahmeanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod des Mitgliedes.
Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Frist zum Schluß des Kalenderjahres einzuhalten.
Der Ausschluß erfolgt
a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung, mit der Bezahlung des Jahresbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist.
b) wenn das Mitglied in grober oder wiederholter Weise gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstoßen hat.

Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor einer solchen Entscheidung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 6 Wochen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich in der Mitgliederversammlung zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dadurch wird die Entscheidung über den Ausschluß rechtskräftig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgabe von Beiträgen ist ausgeschlossen.

§6 Vereinsbeiträge
Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Der Jahresmitgliedsbeitrag ist vom Mitglied bis zum 31.03. des laufenden Jahres auf ein Konto des Vereins zu überweisen.
Es wird empfohlen eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Ein zu mahnender Beitrag wird mit einer Bearbeitungsgebühr von 30% zusätzlich belegt.
Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Mitglied während des Jahres eintritt, austritt oder ausgeschlossen wird.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Zuchtkoordinator.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden..
Vorstandssitzungen sind vom ersten, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden einzuberufen.
Beschlußfähigkeit ist erreicht, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlußunfähigkeit muß binnen 10 Tagen eine 2. Sitzung mit der selben Tagesordnung einberufen werden.
Diese zweite Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Auf diese besondere Beschlußfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.

§9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich einzuladen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder die Berufung von mindestens dem 10. Teil der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder erschienen, ist die Mitgliederversammlung unmittelbar darauf erneut einzuladen. Die Beschlußfähigkeit ist hier in jedem Fall gegeben.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, Satzungsänderungen und der Beschluß zur Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Wahl und Abberufung des Vorstandes.
Die Wahlen können offen erfolgen, müssen jedoch geheim sein, wenn auch nur ein Mitglied dieses verlangt.
Vorstandsmitglieder sind mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wird diese nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem gewählt ist, wer diemeisten Stimmen auf sich vereinigt.
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes.
Jährlich ist einer von zwei Kassenprüfern neu zu wählen. Die beiden Kassenprüfer überprüfen gemeinsam die Vereinskasse und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über die Prüfung.

Weitere Aufgaben:
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines
– Weitere Aufgaben, soweit sich dieses aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

§11 Niederschriften und Beurkundungen
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§12 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung sind in der Tagesordnung zu ändernde Paragraphen bekanntzugeben.

§13 Vereinsvermögen
Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszieles eingesetzt.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§14 Vereinsauflösung
Die Vereinsauflösung erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung benennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken, vorrangig solchen, die der Bienenhaltung förderlich sind, zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.12.2004 vom Landesverband der Buckfastimker Mecklenburg-Vorpommern e.v. beschlossen worden.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Hagenow am 04.08.1997
mit der Registriernummer 265
Letzte Änderung in vorliegender Fassung eingetragen am 30.03.2005
Aktenzeichen: 12 VR 265

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner